Kein Ärger bei der Nebenkostenabrechnung

Was steckt in den Nebenkosten?

Sowohl Mieter als auch Vermieter schauen jedes Jahr gespannt auf die Nebenkostenabrechnung. Kommt es zu Forderungen oder Nachzahlungen?
Und sind diese umlagefähig oder nicht? Wichtig ist: Dieser Punkt muss im Mietvertrag geregelt sein. Dafür reicht es laut gültiger Verordnung aus, wenn von „Betriebskosten“ die Rede ist. Welche Nebenkosten umlagefähig sind und welche nicht, ist klar geregelt.

Diese Kosten sind umlagefähig

  1. Grundsteuer, Abwassergebühr
  2. Heizung und Warmwasser
  3. Personen- und Lastenaufzüge
  4. Müllabfuhr und Straßenreinigung
  5. Betrieb von Außenlampen
  6. Bestimmte Versicherungen

Grundsteuer und Abwasser kann anteilig eingefordert werden

In der Betriebskostenabrechnung darf der Eigentümer die Grundsteuer als „laufende öffentliche Last des Grundstücks“ anteilig von den Mieterinnen und Mietern einfordern – ebenso wie die Abwassergebühr, die als „Entwässerung des Grundstücks“ bezeichnet wird.

Viele Kommunen unterteilen sie in die Posten „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“, wenn die Beseitigungskosten für Letzteres mehr als zwölf Prozent an der gesamten Entwässerung betragen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist nur bei der Schmutzwassergebühr erlaubt.

Heizung und Warmwasser wird auch nach Wohnfläche berechnet

Kosten für Heizung und Warmwasser sind umlagefähig. Versorgt eine Zentralheizung mehrere Wohneinheiten, müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Gesamtkosten verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt werden. Der Rest ist nach Wohnfläche zu berechnen.

Den Aufzug zahlen alle, ebenso die Antennenanlage

Die Betriebskosten sowohl für Personen- als auch für Lastenaufzüge lassen sich auf die Mieter umlegen – selbst auf diejenigen, die im Erdgeschoss wohnen oder mit einer Wohnung in den höheren Etagen den Fahrstuhl gar nicht nutzen. Es verhindert Ärger, wenn dieser Punkt beim Abschließen des Mietvertrages angesprochen wird.

Auch Antennenanlagen fürs Fernsehen und das Breitbandnetz erzeugen umlagefähige Ausgaben, was genauso für den Posten der „sonstigen Betriebskosten“ gilt, etwa zuvor festgelegte Wartungskosten.

Für die Sauberkeit zahlen die Mieter

Die Kosten für Müllabfuhr und Straßenreinigung sind umlagefähig – mit Ausnahme der Anschaffungskosten für die Mülltonnen. Wird das Treppenhaus gereinigt, Ungeziefer beseitigt oder der Garten gepflegt, dürfen die Ausgaben ebenso in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.

Eine Außenbeleuchtung gibt es nicht umsonst

Ausgaben für den Betrieb von Außenlampen und die Beleuchtung gemeinsam genutzter Räume wie Waschkeller oder Treppenhaus dürfen abgerechnet  werden. Dabei geht es um die Energiekosten, aber nicht um den Austausch von Leuchtmitteln, der in die Kategorie „Reparatur“ fällt.

Ein Teil der Versicherungen sind umlagefähig

Gebäude-, Glas- und Haftpflichtversicherungen, letztere für Haus- und Grundbesitzer oder Öltanks und Aufzüge, sind umlagefähig. Wer Solarstrom von einer Anlage auf dem Hausdach bezieht, die unter die Gebäudeversicherung fällt, kann auch an diesen Kosten beteiligt werden. Ist ein Hausmeister engagiert, sind auch diese Ausgaben legitime Nebenkosten, solange sie nicht Reparatur- oder Verwaltungsaufgaben betreffen.

Diese Kosten sind nicht umlagefähig

  • Verwaltungsgebühren
  • Steuerberater und best. Versicherungen
  • Instandhaltung und Reparaturkosten
  • Kosten des Leerstands

Immer wieder geraten Mieter und  Vermieter über die Nebenkosten in Streit. Wir, das Expertenteam von Langner & Burmeister Immobilien, ausgezeichneter Makler und Partner in Ihrer Region, Plön und Kiel, stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zu Verfügung.

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