Mehrfamilienhaus Alt und Neu

Wann muss ich in Kiel Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf zahlen?

Kurzantwort: Verkaufen Sie eine Immobilie spätestens zehn Jahre nach der Anschaffung, kann ein Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft einkommensteuerpflichtig sein. Steuerfrei bleibt der Verkauf insbesondere nach Ablauf der Frist oder bei der gesetzlich vorgesehenen Eigennutzung. Dafür muss das Objekt entweder durchgehend zwischen Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung und Verkauf selbst bewohnt worden sein oder im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Für die Frist sind bei einem üblichen Immobilienkauf regelmäßig die notariell beurkundeten Verträge maßgeblich. Der steuerpflichtige Gewinn wird nicht mit einem pauschalen „Spekulationssteuersatz“, sondern über den persönlichen Einkommensteuertarif erfasst.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit etwa 11 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vertragszeitpunkt entscheidet. Bei einem normalen Kauf und Verkauf zählen für die Zehnjahresfrist regelmäßig die schuldrechtlichen, notariell beurkundeten Verträge. Kaufpreiszahlung, Schlüsselübergabe und Grundbucheintragung sind dafür grundsätzlich nicht ausschlaggebend.
  • Die Steuer hat keinen festen Prozentsatz. Der Gewinn erhöht das zu versteuernde Einkommen. 2026 liegen die oberen Tarifzonen bei 42 beziehungsweise 45 Prozent; hinzukommen können Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedern in Schleswig-Holstein 9 Prozent Kirchensteuer auf die Einkommensteuer.
  • Eigennutzung kann die Frist ersetzen. Die zweite gesetzliche Alternative verlangt keine drei vollen Jahre. Entscheidend ist eine zusammenhängende Selbstnutzung, die das gesamte mittlere Kalenderjahr sowie mindestens je einen Tag im zweiten Vorjahr und im Verkaufsjahr umfasst.
  • Frühere AfA wirkt beim Verkauf nach. Bei vermieteten Objekten mindern bereits abgezogene Abschreibungen die steuerlichen Anschaffungskosten. Dadurch fällt der steuerliche Gewinn häufig höher aus als die bloße Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis.

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber bietet eine erste Orientierung aus Sicht der Immobilienvermarktung und ersetzt weder Steuer- noch Rechtsberatung. Lassen Sie Frist, Nutzung und Gewinn vor der Beurkundung anhand Ihrer Unterlagen steuerlich prüfen.

Warum „Spekulationssteuer“ nur ein gebräuchlicher Name ist

Im Gesetz findet sich keine eigenständige Steuer mit dieser Bezeichnung. Gemeint sind sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 und § 23 EStG. Das ist mehr als eine sprachliche Feinheit, denn daraus folgen zwei wichtige Konsequenzen.

Erstens gibt es keinen einheitlichen Satz wie bei der Abgeltungsteuer. Ein steuerpflichtiger Immobiliengewinn fließt in die Einkommensteuerveranlagung des Verkaufsjahres ein. Nach dem Tarif 2026 beginnt die 42-Prozent-Zone bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro; ab 277.826 Euro gilt die 45-Prozent-Zone. Das bedeutet nicht, dass der gesamte Gewinn automatisch mit 42 oder 45 Prozent belastet wird. Maßgeblich ist die Tarifberechnung für das gesamte Einkommen.

Zweitens kann ein größerer Gewinn den Grenzsteuersatz anheben. Auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können die Belastung verändern. Im Gebiet der Nordkirche beträgt die Kirchensteuer für kirchensteuerpflichtige Personen 9 Prozent der Einkommensteuer. Eine belastbare Prognose benötigt daher neben den Objektdaten auch Einkommen, Familienstand, weitere Einkünfte, Verlustpositionen und persönliche Abzüge.

Was in Beratungsgesprächen oft auffällt: Eigentümer rechnen gelegentlich mit pauschal 25 Prozent, weil ihnen die Besteuerung von Kapitalerträgen vertraut ist. Beim privaten Immobilienverkauf führt diese Abkürzung in die Irre. Für eine Liquiditätsplanung sollte stattdessen eine individuelle Steuervorausberechnung vorliegen.

So bestimmen Sie die Zehnjahresfrist richtig

Nach den amtlichen Einkommensteuer-Hinweisen kommt es auf das obligatorische Geschäft an. Bei einem typischen Grundstückskauf ist das der notariell beurkundete Kaufvertrag. Entsprechend sollten Sie nicht vom Einzug, der Zahlung, dem wirtschaftlichen Übergang oder der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zurückrechnen.

Ein Beispiel zeigt, warum wenige Tage erheblich sein können: Wurde der Kaufvertrag am 12. September 2016 beurkundet, sollte die beabsichtigte Beurkundung im September 2026 nicht anhand einer groben Monatsangabe geplant werden. Der sichere konkrete Termin ist vorab steuerlich zu bestimmen; eine Beurkundung vor vollständigem Fristablauf kann den gesamten Gewinn in § 23 EStG ziehen. Auch eine aufschiebende Bedingung oder spätere Genehmigung verschiebt den maßgeblichen Vertragsschluss nicht ohne Weiteres.

Bei Sonderfällen gelten folgende Leitlinien:

  • Erbschaft: Für die Frist wird grundsätzlich an den entgeltlichen Erwerb durch den Erblasser angeknüpft. Hat dieser das Objekt bereits außerhalb der Zehnjahresfrist angeschafft, löst der Erbfall allein keine neue Frist aus.
  • Schenkung: Auch beim unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger wird die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Eine Schenkung startet die Frist daher nicht neu.
  • Entgeltlicher Erwerb eines weiteren Anteils: Wird beispielsweise im Zuge einer Trennung ein Miteigentumsanteil hinzugekauft, kann dieser Anteil eine eigene steuerliche Frist haben.
  • Neubau auf eigenem Grundstück: Grundstück und innerhalb des maßgeblichen Zeitraums errichtetes Gebäude werden von § 23 EStG gemeinsam erfasst. Das Datum des Grundstückserwerbs bleibt deshalb zentral.
  • Erbauseinandersetzung: Ob und in welchem Umfang ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang vorliegt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Hier ist eine pauschale Antwort besonders riskant.

Läuft die Frist in absehbarer Zeit aus, lassen sich Vermarktung und Beurkundung voneinander trennen: Unterlagen, Wertermittlung, Exposé und Interessentensuche können vorbereitet werden, während der Notartermin erst nach steuerlicher Freigabe festgelegt wird. Die Vertragsgestaltung allein sollte jedoch nicht als Ersatz für einen klaren Fristablauf dienen.

Eigennutzung: die entscheidende Ausnahme innerhalb der Frist

§ 23 EStG kennt zwei Alternativen. Die erste greift, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Sie ist vor allem bei einem selbst gekauften und durchgehend bewohnten Eigenheim relevant.

Die zweite Alternative betrifft die Nutzung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Der BFH verlangt einen zusammenhängenden Zeitraum: mindestens ein Tag im zweiten Vorjahr, das komplette mittlere Kalenderjahr und mindestens ein Tag im Verkaufsjahr. Daher kann rechnerisch ein Zeitraum von einem Jahr und zwei Tagen genügen, etwa vom 30. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2026 bei Verkauf im Jahr 2026. Entscheidend ist nicht allein die Anmeldung, sondern die tatsächliche Wohnnutzung.

Als Eigennutzung kommen insbesondere in Betracht:

  • das eigene Bewohnen allein oder gemeinsam mit Ehepartner und Familie;
  • die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, solange die steuerlichen Voraussetzungen rund um Kindergeld oder Kinderfreibetrag erfüllt sind;
  • eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung, sofern sie tatsächlich zum Wohnen bereitgehalten und nicht vermietet wird;
  • ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der ansonsten selbst bewohnten Wohnung. Nach dem BFH-Urteil IX R 27/19 wird der Gewinn nicht allein deshalb anteilig steuerpflichtig, weil dieser Raum beruflich genutzt wurde und kein eigenständiges Wirtschaftsgut ist.

Die Befreiung kann dagegen ganz oder teilweise ausscheiden, wenn Flächen fremdvermietet oder betrieblich als selbstständige Einheit genutzt werden. Auch bloßer Leerstand ersetzt keine vorher fehlende Eigennutzung. Ein verkaufsbedingter Leerstand nach einer begünstigten Wohnphase ist anders zu beurteilen als jahrelanger Leerstand ohne eigenes Wohnen und gehört in die Einzelfallprüfung.

Besondere Vorsicht gilt bei Grundstücksteilungen. In IX R 14/22 hat der BFH entschieden, dass ein abgetrennter, unbebaut verkaufter Teil des bisherigen Gartengrundstücks nicht von der Eigennutzungsausnahme erfasst wird. Wer in Kiel eine Teilfläche als Baugrundstück verkaufen möchte, sollte deshalb die Zehnjahresfrist unabhängig vom selbst bewohnten Haus prüfen.

Zwischenvermietung nach dem Auszug: nicht pauschal, aber riskant

Ein berufsbedingter Umzug führt häufig zu der Idee, die Wohnung bis zum Verkauf noch einige Monate zu vermieten. Steuerlich kommt es auf den Kalender und die genaue Nutzungskette an. Unterbricht die Vermietung eines der erforderlichen Jahre, kann die Befreiung verloren gehen.

Eine wichtige Ausnahme enthält das BFH-Urteil IX R 10/19: Eine kurzfristige Vermietung im Verkaufsjahr war unschädlich, weil der Eigentümer das Objekt im zweiten Vorjahr mindestens einen Tag, im gesamten Vorjahr und im Verkaufsjahr zunächst noch mindestens einen Tag zusammenhängend selbst genutzt hatte. Daraus folgt aber kein Freibrief für jede Zwischenvermietung. Wer im Verkaufsjahr überhaupt nicht mehr selbst darin wohnt oder bereits im mittleren Kalenderjahr vermietet, erfüllt diese konkrete Fallgestaltung nicht.

Auch die Vermarktung verändert sich bei einem Mietverhältnis. Eine vermietete Wohnung richtet sich häufig stärker an Kapitalanleger, während eine bezugsfreie Wohnung auch Selbstnutzer erreicht. Ob eine Vermietung wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich deshalb nur zusammen mit Mietrecht, Kündigungsrisiken, Verkaufsziel und Steuerwirkung beurteilen. Vor Abschluss eines Mietvertrags sollten diese Folgen feststehen.

Wie der steuerpflichtige Gewinn ermittelt wird

Ausgangspunkt ist der Veräußerungspreis. Davon werden die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die mit dem Verkauf zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen. Zu den Anschaffungskosten können neben dem Kaufpreis die damalige Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie eine beim Erwerb gezahlte Maklerprovision gehören. Nachträgliche Herstellungskosten sind gesondert zu prüfen.

Veräußerungskosten können beispielsweise eine verkaufsbezogene Maklerprovision, Kosten für ein erforderliches Gutachten, Inserate, eine Vorfälligkeitsentschädigung oder bestimmte Notar- und Grundbuchkosten im Zusammenhang mit der Löschung einer Grundschuld umfassen. Nicht jede Ausgabe ist automatisch abziehbar; entscheidend sind Veranlassung, Nachweis und steuerliche Einordnung.

Die Rechenlogik lautet in Worten: Vom Verkaufspreis werden Anschaffungs- und berücksichtigungsfähige Veräußerungskosten abgezogen. Bereits steuerlich genutzte AfA mindert nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wirtschaftlich erscheint sie deshalb in der Gewinnrechnung wie eine Hinzurechnung.

Die 1.000-Euro-Grenze wird oft missverstanden. Steuerfrei bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres nur, wenn er weniger als 1.000 Euro beträgt. Es handelt sich nicht um einen Freibetrag. Bei 1.000 Euro oder mehr wird nicht lediglich der übersteigende Teil erfasst.

Vereinfachtes Rechenbeispiel für eine vermietete Wohnung in Kiel

Angenommen, eine Eigentumswohnung wurde im März 2019 für 295.000 Euro gekauft. Für das Beispiel werden 31.000 Euro Anschaffungsnebenkosten angesetzt. Darin enthalten sind 19.175 Euro Grunderwerbsteuer, denn Schleswig-Holstein erhebt 6,5 Prozent, sowie pauschal angenommene weitere Erwerbsnebenkosten. Die gesamten Anschaffungskosten betragen damit 326.000 Euro.

Für die Abschreibung wird vereinfachend ein Gebäudeanteil von 70 Prozent unterstellt. Das sind 228.200 Euro. Bei angenommener linearer AfA von 2 Prozent über 7,5 Jahre wurden 34.230 Euro abgezogen. Im August 2026 wird die Wohnung für 455.000 Euro verkauft; die berücksichtigungsfähigen Veräußerungskosten werden im Modell mit 17.000 Euro angesetzt.

Die Rechnung ergibt: 455.000 Euro Verkaufspreis minus 326.000 Euro Anschaffungskosten plus 34.230 Euro AfA-Korrektur minus 17.000 Euro Veräußerungskosten. Der modellhafte steuerpflichtige Gewinn beträgt somit 146.230 Euro.

Allein 42 Prozent Einkommensteuer auf diesen isolierten Gewinn entsprächen 61.416,60 Euro. Das ist keine Steuerprognose: Der tatsächliche Betrag folgt aus dem gesamten zu versteuernden Einkommen. Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls 9 Prozent Kirchensteuer auf die Einkommensteuer, Splitting, weitere Einkünfte und abzugsfähige Positionen können das Ergebnis verändern.

Auch die Kostenannahmen sind keine Kieler Marktwerte. Gebäudeanteil, AfA-Zeitraum und Belege müssen aus dem konkreten Fall stammen. Wäre das Objekt erst nach vollständigem Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft worden, würde dieser private Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst.

Gewerblicher Grundstückshandel als benachbartes Risiko

Die private Zehnjahresfrist beantwortet nicht jeden Fall. Wer wiederholt Grundstücke oder Wohnungen kauft, entwickelt und verkauft, kann einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben. Nach den Verwaltungsgrundsätzen ist der Verkauf von mehr als drei einschlägigen Objekten innerhalb von regelmäßig fünf Jahren ein starkes Indiz. Einzelne Eigentumswohnungen können jeweils als Objekt zählen.

Die Drei-Objekt-Grenze ist jedoch weder sichere Freigrenze noch Automatismus. Besondere Umstände können bereits bei weniger Verkäufen für Gewerblichkeit sprechen; umgekehrt können eindeutige Gegenindizien trotz Überschreitung relevant sein. Branchenkenntnis, Bebauungsabsicht, zeitlicher Zusammenhang und ursprüngliche Verkaufsabsicht fließen in die Gesamtwürdigung ein.

Wird ein Verkauf als gewerblich eingeordnet, helfen private Haltefrist und Eigennutzungsausnahme nicht in derselben Weise. Zusätzlich kann Gewerbesteuer entstehen. In Kiel beträgt der kommunale Gewerbesteuer-Hebesatz seit 2025 450 Prozent. Wer ein Mehrfamilienhaus aufteilen oder mehrere Einheiten veräußern möchte, sollte die steuerliche Einordnung deshalb vor dem ersten verbindlichen Verkaufsschritt klären.

Welche Gestaltung rechtlich geprüft werden kann

  • Beurkundung nach Fristablauf planen: Ist der Ablauf nah, kann ein späterer Termin wirtschaftlich sinnvoller sein als ein etwas früherer Verkauf. Kaufurkunde und steuerliche Fristberechnung müssen dafür vorliegen.
  • Tatsächliche Eigennutzung berücksichtigen: Ein Einzug allein aus steuerlichen Motiven genügt nicht auf dem Papier. Die Wohnnutzung muss real, zusammenhängend und belegbar sein; Lebensplanung und Wohnbedarf müssen dazu passen.
  • Kostenbelege vollständig sammeln: Kaufvertrag, Steuerbescheid, Notar- und Grundbuchrechnungen, Rechnungen zu Baumaßnahmen, AfA-Verzeichnisse und Verkaufsaufwendungen gehören in eine geordnete Akte.
  • Verluste derselben Einkunftsart prüfen: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nach den gesetzlichen Grenzen mit entsprechenden Gewinnen verrechnet sowie gegebenenfalls zurück- oder vorgetragen werden.
  • Ratenzahlungen nur individuell strukturieren: Unterschiedliche Zuflusszeitpunkte können steuerliche Folgen haben, verteilen den Gewinn aber nicht automatisch wie gewünscht. Vertrag, Ausfallrisiko und steuerliche Behandlung müssen zusammen geprüft werden.
  • Familienübertragungen umfassend betrachten: Eine Schenkung setzt die Frist nicht zurück. Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Finanzierung, Nießbrauch und spätere Verfügungsbefugnis sind gemeinsam zu würdigen.

Wann Sie nicht vorschnell handeln sollten

  • Beurkunden Sie nicht, solange das ursprüngliche Vertragsdatum und der berechnete Fristablauf unklar sind.
  • Schließen Sie keinen Zwischenmietvertrag, bevor feststeht, ob dadurch die erforderliche Eigennutzungskette unterbrochen wird.
  • Starten Sie keinen Serienverkauf einzelner Wohnungen, ohne den gewerblichen Grundstückshandel geprüft zu haben.
  • Übertragen Sie das Objekt nicht in der Annahme, eine Schenkung beginne eine neue Zehnjahresfrist.
  • Reichen Sie keine Gewinnermittlung ohne AfA-Historie und Belege für Anschaffungs-, Herstellungs- und Veräußerungskosten ein.

Wie das Finanzamt vom Immobilienverkauf erfährt

Notare müssen beurkundete Grundstücksvorgänge nach § 18 GrEStG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Diese Mitteilung ersetzt nicht die Einkommensteuererklärung. Ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn ist von der steuerpflichtigen Person in der dafür vorgesehenen Anlage zu erklären.

Wer einen steuerpflichtigen Gewinn vorsätzlich verschweigt, riskiert ein Steuerstrafverfahren. Weil der Grundstücksvorgang ohnehin notariell gemeldet wird, sollte eine offene Frage nicht durch Weglassen, sondern vorab mit fachlicher Beratung gelöst werden.

Selbstprüfung: Kann Ihr Verkauf in Kiel steuerfrei sein?

Für die erste Einordnung helfen drei Gruppen. Eine belastbare Entscheidung entsteht erst aus den Unterlagen.

Gruppe A – Frist

  • Das genaue Beurkundungsdatum des damaligen Kaufvertrags ist bekannt.
  • Zwischen maßgeblicher Anschaffung und geplanter Veräußerung liegen nach fachlicher Berechnung mehr als zehn Jahre.
  • Bei Erbschaft oder Schenkung ist auch das Anschaffungsdatum des Rechtsvorgängers dokumentiert.
  • Es wurde kein zusätzlicher Anteil entgeltlich erworben, dessen eigene Frist noch läuft.

Gruppe B – Eigennutzung

  • Die tatsächliche Wohnnutzung deckt entweder den gesamten Zeitraum oder das Verkaufsjahr und die beiden Vorjahre nach den BFH-Kriterien ab.
  • Im maßgeblichen mittleren Kalenderjahr gab es keine schädliche Fremdvermietung.
  • Meldeunterlagen, Verbrauchsdaten und weitere Indizien können die Selbstnutzung belegen.
  • Gegenstand des Verkaufs ist nicht lediglich eine abgetrennte unbebaute Teilfläche.

Grundlagen für beide Wege

  • Frühere und geplante Objektverkäufe wurden im Hinblick auf gewerblichen Grundstückshandel geprüft.
  • Belege zu Erwerb, Baumaßnahmen und Verkauf sind vollständig geordnet.
  • Die in Anspruch genommene AfA ist für jedes Jahr nachvollziehbar.
  • Die steuerliche Beurteilung liegt vor, bevor ein bindender Notartermin wahrgenommen wird.

Sind alle Punkte der Fristgruppe oder der Eigennutzungsgruppe und zusätzlich sämtliche Grundlagen geklärt, spricht vieles für eine belastbare Planung. Bleiben einzelne Daten offen, sollte zuerst die Dokumentation vervollständigt werden. Bei mehreren Unklarheiten ist eine Beurkundung ohne steuerliche Einzelfallprüfung nicht ratsam.

Fazit: Ein sauber bestimmter Termin ist wertvoller als eine Schätzung

Bei der Spekulationssteuer entscheidet nicht nur die Höhe des Verkaufspreises. Frist, Nutzungsverlauf, AfA und belegbare Kosten bestimmen, ob und in welcher Höhe ein Gewinn steuerpflichtig wird. Ein Unterschied von wenigen Tagen kann deshalb finanziell wichtiger sein als eine kleine Preisbewegung.

Häufig gestellte Fragen zur Spekulationssteuer in Kiel

Ein Gewinn kann steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine Eigennutzungsausnahme greift. Zusätzlich bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bei weniger als 1.000 Euro steuerfrei.

Es gibt keinen eigenen festen Satz. Der steuerpflichtige Gewinn erhöht das zu versteuernde Einkommen und wird nach dem persönlichen Tarif berechnet. Je nach Fall kommen Solidaritätszuschlag und für Kirchenmitglieder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Einkommensteuer hinzu.

Bei einem üblichen Immobilienkauf ist regelmäßig das zugrunde liegende obligatorische Geschäft entscheidend, also der notariell beurkundete Kauf- beziehungsweise Verkaufsvertrag. Grundbucheintragung, Kaufpreiszahlung und Übergabe sind grundsätzlich nicht der Fristanker.

Nein. Für die Frist wird grundsätzlich an die Anschaffung durch den Erblasser angeknüpft. Ob beim Verkauf noch ein steuerbarer Zeitraum besteht, hängt deshalb von dessen Erwerbsdatum und den weiteren Umständen ab.

Ja, wenn eine der gesetzlichen Eigennutzungsalternativen vollständig erfüllt ist. Häufig relevant ist die zusammenhängende Nutzung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.

Rechnerisch kann das reichen: mindestens ein Tag im zweiten Vorjahr, das gesamte mittlere Kalenderjahr und mindestens ein Tag im Verkaufsjahr. Die Nutzung muss zusammenhängen, tatsächlich stattgefunden haben und im Zweifel nachweisbar sein.

Bei einer räumlich abgrenzbaren Fremdvermietung kann der Gewinn anteilig steuerpflichtig sein. Die Aufteilung richtet sich nach dem konkreten Objekt. Ein häusliches Arbeitszimmer in einer ansonsten selbst genutzten Wohnung behandelt der BFH dagegen begünstigt.

Nein. Eine kurze Vermietung im Verkaufsjahr kann nach IX R 10/19 unschädlich sein, wenn die erforderliche zusammenhängende Eigennutzung davor erfüllt ist. Eine Vermietung im gesamten mittleren Kalenderjahr oder fehlende Selbstnutzung im Verkaufsjahr ist anders zu bewerten.

Leerstand ist für sich genommen keine Eigennutzung. Nach einer begünstigten eigenen Wohnphase kann ein verkaufsbedingter Leerstand unschädlich sein; ohne vorherige Selbstnutzung schafft er die Befreiung hingegen nicht.

Das kann gelten, wenn die Wohnung unentgeltlich überlassen wird und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Endet diese Voraussetzung, muss auch die steuerliche Behandlung neu geprüft werden.

Nicht aufgrund der Eigennutzung des Hauses. Nach BFH IX R 14/22 verliert der unbebaut abgetrennte Teil den einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang; für ihn ist die Zehnjahresfrist eigenständig zu prüfen.

Weil bereits abgezogene Abschreibungen die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern. Dadurch steigt die Differenz zum Veräußerungspreis, selbst wenn der Marktpreis nur moderat zugelegt hat.

In Betracht kommen belegte Anschaffungs-, Herstellungs- und veranlasste Veräußerungskosten. Dazu können Erwerbsnebenkosten, bestimmte Baumaßnahmen, Verkaufsprovision, Gutachten oder löschungsbezogene Kosten gehören. Die genaue Zuordnung übernimmt die Steuerberatung.

Nur wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro beträgt, bleibt er steuerfrei. Bei 1.000 Euro oder mehr ist nicht nur der übersteigende Teil betroffen.

Mehr als drei einschlägige Verkäufe innerhalb von regelmäßig fünf Jahren sind ein gewichtiges Indiz für gewerblichen Grundstückshandel. Die Grenze ist nicht starr; die Finanzverwaltung beurteilt stets das Gesamtbild.

Nein. Bei einer unentgeltlichen Übertragung wird die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet. Daneben können Schenkungsteuer, Finanzierung und vorbehaltene Rechte weitere Folgen auslösen.

§ 18 GrEStG verpflichtet Notare, beurkundete Grundstücksvorgänge grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Eine mögliche Einkommensteuerpflicht muss trotzdem zusätzlich in der eigenen Steuererklärung angegeben werden.

Vorsätzlich unvollständige Angaben können als Steuerhinterziehung verfolgt werden. Da der Immobilienvertrag notariell gemeldet wird, ist eine vollständige und rechtzeitige Erklärung der sichere Weg.

Die verbindliche steuerliche Beratung gehört zu Steuerberaterinnen und Steuerberatern.